Information

Um was geht es bei der Überprüfung gem. § 134 WRG - Wasserrechtsgesetz

Durch große Investitionen in die Abwasserreinigung (ca. 110-180 Mio. € im Jahr) ist es in Österreich gelungen, die Gewässergüte wesentlich zu verbessern. Der Betrieb der Kläranlagen wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben laufend überwacht.


Inwiefern diese mit öffentlichen Geldern errichteten Anlagen auch im erforderlichen Ausmaß in Stand gehalten werden, ist zumeist nicht erfasst. Entsprechende Wartung und Instandhaltung können aber Funktion und Wert erhalten, die Lebensdauer wesentlich verlängern und damit Kosten sparen. Ebenso werden dadurch die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der Einrichtungen sowie der Arbeitnehmerschutz wesentlich verbessert.

Es ist sinnvoll und notwendig, die Kläranlagen regelmäßig hinsichtlich des Betriebszustandes zu überprüfen, die Ergebnisse zu dokumentieren und daraus die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen.

Grundsätzliche gesetzliche Regelungen zur Durchführung regelmäßiger Überprüfungen bestehen im § 134 Wasserrechtsgesetz (WRG), wurden in der Praxis jedoch mangels entsprechender konkreter Richtlinien unterschiedlich gehandhabt.
Weiters ist in § 50 Wasserrechtsgesetz (WRG) die Instandhaltungspflicht von Wasserbenutzungsanlagen festgelegt. Darüber hinaus bestehen Verpflichtungen, periodische Überprüfungen aufgrund sonstiger Rechtsmaterien vorzunehmen.

Dieselbe Verpflichtung gilt für Bauwerke wie Pumpstationen, Regenrückhaltebecken, Schachtbauwerke usw. im Zuständigkeitsbereich von Abwasserverbänden und Gemeinden.

Anlagen die von MEINDL CONSULT überprüft wurden sind unter dem Register "Referenzen" im Hauptmenü ersichtlich.

Hier finden Sie uns

Meindl Consult GmbH

Kalchgruben 47

A-6094 Axams (Tirol)

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

Mobil: +43 (0)664 423 35 15

E-Mail: office@meindl-consult.at

Internet: www.meindl-consult.com

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Meindl Consult GmbH