Was bedeutet Evaluierung?
Gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dies wird auch als „Evaluierung“ oder „Gefährdungsermittlung“ bezeichnet. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Diese Maßnahmen sind in weiterer Folge auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dies entspricht einer
sicherheitstechnischen Arbeitsvorbereitung. Unter einer Evaluierung versteht man nicht das Einhalten bzw. das Dokumentieren von gesetzlichen Bestimmungen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen sind die Basis für eine Evaluierung.
Wer erstellt die Evaluierung?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Evaluierung liegt unverrückbar beim/bei der Arbeitgeber/in. Er/Sie kann aber die konkrete Ausarbeitung an andere Personen, z.B. an die in der Linienverantwortung zuständige Führungskraft (Bauleiter/in, Techniker/in, Betriebsleiter/in – je nach Betriebsorganisation) delegieren. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls auch geeignete Fachleute (in Arbeitssicherheit geschulte Mitarbeiter/innen oder externe Fachkundige) heranzuziehen.
Was sollte die Evaluierung beinhalten?
Die Evaluierung sollte nur die spezifischen Gefahren und Maßnahmen beinhalten. Eine korrekte baustellenbezogene Evaluierung sollte zusätzlich zur Basisevaluierung (allgemeine und baustellen unabhängige Firmenstandards) folgenden Inhalt haben:
Konkrete spezifische Maßnahmen / Anweisungen sind insbesondere in folgenden Fällen festzulegen:
Generell sollte eine Evaluierung ein möglichst knapp gehaltenes, gut lesbares und für die
Arbeitnehmer/innen schnell erfassbares Dokument sein!