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Bauherr

Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

 

Projektleiter/innen

Projektleiter/innen können sowohl eine natürliche oder juristische Person, oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sein. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgaben der Bauherren nach BauKG übernehmen. Eine Beauftragung von Projektleiter/innen ist nicht verpflichtend.


Planungskoordinator/innen
Für die Vorbereitungsphase ist, sofern Arbeitnehmer/innen von zumindest zwei Arbeitgeber/innen beschäftigt werden, ein/e Planungskoordinator/in vom Bauherrn (gegebenenfalls Projektleiter/in) zu Beginn der Planungsarbeiten zu bestellen.


Baustellenkoordinator/innen
Für die Ausführungsphase ist, sofern Arbeitnehmer/innen von zumindest zwei Arbeitgeber/innen beschäftigt werden, ein Baustellenkoordinator/in vom Bauherrn (gegebenenfalls Projektleiter/in) spätestens bei Auftragsvergabe zu bestellen.

 

Vorbereitungsphase

Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsphase bis zur Auftragsvergabe.

In die Planungsphase fallen Entwurf, Planung und Vorbereitung des Bauprojekts.

 

Ausführungsphase

Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

Die Ausführungsphase dauert somit von der ersten Auftragsvergabe bis zum Abschluss sämtlicher Bauarbeiten. Im Regelfall stellt die Übergabe die Beendigung der Bauarbeiten dar.

§ 2 Abs 5 BauKG

 

Koordinator/innen

Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer/innen von zumindest zwei Arbeitgeber/innen beschäftigt werden, muss der Bauherr Koordinator/innen (Planungs- und Baustellenkoordination) bestellen. § 3 Abs 1 BauKG. § 3 Abs 1 BauKG

 

Vorankündigung

Für umfangreichere Bauarbeiten haben Bauherr/innen (falls beauftragt: Projektleiter/innen) eine Vorankündigung zu erstellen, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden muss. Dazu kann die Baustellendatenbank verwendet werden.

Eine Vorankündigung ist erforderlich für Baustellen, bei denen voraussichtlich:

  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, oder

  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von Bauherr/innen (Projektleiter/innen) zu erfolgen. In Ausnahmefällen (Katastrophenfälle, unaufschiebbare Arbeiten) kann die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes erfolgen. § 6 BauKG

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Bauherr/innen (falls beauftragt: Projektleiter/innen) haben dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen verbunden sind.

 

Unterlage für spätere Arbeiten

Der Bauherr (falls beauftragt: Projektleiter/in) hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt, angepasst und in geeigneter Weise aufbewahrt bzw. übergeben wird. § 8 BauKG.

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