Überprüfungen gem. §134 WRG

Überprüfung gem. §134 - Wasserrechtsgesetz (WRG 1959)

Das Büro MEINDL CONSULT hat sich auf die Überprüfung des Betriebszustandes von Abwasserreinigungsanlagen-und abwassertechn. Anlagen gemäß § 134 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 spezialisiert.

 

Die gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Überprüfungen gemäß § 134 WRG, sowie die Instandhaltungspflicht gemäß § 50 WRG, sind im Wasser-rechtsgesetz 1959 geregelt.

 

Es handelt sich dabei um eine komplette Betriebsüberprüfung die vom Zulauf bis zum Ablauf der Kläranlage sämtliche Bereiche wie Abwasserbehandlung, Schlammbehandlung und Gaslinie erfasst.

Dabei werden sowohl elektrotechnisch, maschinentechnisch als auch bautechnisch sämtliche Mängel erhoben und die Dringlichkeit für die Behebung der Mängel aufgezeigt.

Dasselbe gilt auch für abwassertechnische Anlagen wie Pumpstationen, Regenrückhalte-becken, Schachtbauwerke usw.

Diese Überprüfung hat laut § 134 WRG alle 5 Jahre wiederkehrend zu erfolgen


Die Beurteilung des Bau-und Betriebszustandes von Abwasserreinigungsanlagen sowie der Betriebsorganisation und Qualitätssicherung zur Funktions- und Werterhaltung haben den Anforderungen des § 134 WRG 1959 zu entsprechen.
Der Wasserberechtigte (Anlagenbetreiber) hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung die zuständige Behörde veranlassen kann.

 

Diese Überprüfung hat nichts mit den vorgeschriebenen Evaluierungsarbeiten zu tun.
Vielmehr ist es so zu verstehen, dass die Überprüfung gem. § 134 WRG als Teil A für Reinigungsleistung, Betriebszustand und Werterhaltung der Anlage, sowie die Evaluierungsarbeiten als Teil B für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit stehen.

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